Als Freiberufler oder kleines bis mittelständisches Unternehmen (KMU) in Österreich kann der Gewinnfreibetrag eine bedeutende Steuerersparnis darstellen. Doch was genau ist der Gewinnfreibetrag und welche Vorteile bietet er für Selbstständige und Freiberufler?
Definition:
Der Gewinnfreibetrag ist eine fiktive Betriebsausgabe, die natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zur Verfügung steht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird.
Für das Jahr 2022 betrug der Gewinnfreibetrag maximal EUR 45.950 und setzt sich grundsätzlich aus zwei Teilen zusammen: dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
In diesem Artikel erfährst du alles rund um das Thema Gewinnfreibetrag und wie du als Freiberufler oder KMU von dieser Steuerentlastung profitieren kannst. Du kannst auch alles in unserem Gewinnfreibetrag Rechner berechnen.
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Der Grundfreibetrag steht automatisch jedem zu, der betriebliche Einkünfte von bis zu EUR 30.000 erzielt. Dabei handelt es sich um 15 Prozent des Gewinns, wodurch die Steuerlast sich um EUR 4.500 senkt.
Für den Grundfreibetrag ist keine Investitionsdeckung erforderlich, er wird also auch ohne Investitionen gewährt. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn pauschal ermitteln, haben ebenfalls Anspruch auf den Grundfreibetrag.
Für Gewinne, die EUR 30.000 übersteigen, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Die Höhe des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags hängt davon ab, wie viel des Gewinnes in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wurde.
Es ist zu beachten, dass der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bei Gewinnpauschalierung nicht in Anspruch genommen werden kann.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag muss vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung beantragt werden und beträgt:
• 13% für die ersten EUR 145.000 der Bemessungsgrundlage,
• 7% für die nächsten EUR 175.000 der Bemessungsgrundlage,
• 4,5% für die nächsten EUR 230.000 der Bemessungsgrundlage.
Insgesamt beträgt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag maximal EUR 45.950. Zu beachten ist, dass die Investitionsdeckung erst ab dem Betrag von EUR 30.000 relevant ist und bei Gewinnen bis zu diesem Betrag automatisch 15% als Grundfreibetrag berücksichtigt werden.
Sobald ein Gewinn erzielt wurde, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beantragt werden. Dies erfolgt im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung.
Dort muss der Gewinnfreibetrag in der Anlage E1 angegeben werden und auch nachgewiesen werden, dass du die Voraussetzungen für den Gewinnfreibetrag erfüllst. Dazu gehören unter anderem eine positive Gewinnermittlung und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Gewinnfreibetrag nur einmal im Jahr beantragt werden kann. Dieser muss also rechtzeitig und korrekt in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, um von den Steuervorteilen zu profitieren.
Paragraf-14-Fonds sind Investmentfonds, die speziell für die Altersvorsorge von Selbstständigen und Freelancern kreiert sind. Sie sind nach Paragraf 14 des österreichischen Einkommensteuergesetzes benannt und bieten steuerliche Vorteile für langfristige Anleger.
1. Steuerliche Begünstigung:
Investitionen in Paragraf-14-Fonds sind sehr vorteilhaft, um ein Teil deiner abgezogenen Steuern zu investieren, anstatt zu verlieren. Dies bedeutet, dass du weniger Steuern auf deine Gewinne zahlen musst, was deine Rendite steigert.
2. Diversifikation:
Paragraf-14-Fonds investieren in eine Vielzahl von Vermögenswerten, darunter können Aktien, Staats- und Unternehmensanleihen, Rohstoffe und Immobilien gehören. Dies hilft, das Risiko zu streuen und dein Portfolio widerstandsfähiger gegenüber Marktschwankungen zu machen.
3. Professionelle Verwaltung:
Diese Fonds werden von erfahrenen Fondsmanagern verwaltet, die ihr Fachwissen nutzen, um die besten Anlageentscheidungen zu treffen.
4. Langfristige Ausrichtung:
Paragraf-14-Fonds sind in der Regel auf langfristiges Wachstum ausgerichtet, was sie ideal für die Altersvorsorge macht.
5. Flexibilität:
Du kannst in Paragraf-14-Fonds investieren, unabhängig davon, ob du noch jung bist und gerade erst mit dem Sparen für die Pension beginnst oder ob du dich bereits im Ruhestand befindest.
Der Gewinnfreibetrag kann mit anderen Steuerbegünstigungen wie beispielsweise der Forschungsprämie oder der Investitionsprämie kombiniert werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist jedoch zu beachten, dass bei natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften die 4%-ige KESt-Freiheit für Zinsen aus Wohnbauwandelschuldverschreibungen bezogen auf das Nominale nicht gilt. Diese steht nur natürlichen Personen im Privatvermögen zu.
Auch bei froots können wir dir helfen, Teil deines Unternehmensgewinns steuerfrei zu stellen, denn manchmal ist es nicht so einfach sich in der Welt der verschiedenen Fonds zurecht zu finden.
Mach dir doch einfach einen Beratungstermin aus und wir können uns deine Situation ansehen und in einem Gespräch auf deine individuellen Anforderungen eingehen.
Die Staffelung des Gewinnfreibetrags und die Auswahl der richtigen Wertpapiere und Fonds für den Gewinnfreibetrag sind essenziell, um in Österreich steuerliche Vorteile zu erlangen.
Durch eine genaue Kenntnis von Paragraph 14 und einem Gewinnfreibetrag Rechner können Freiberufler und KMUs den Gewinnfreibetrag berechnen und maximale Steuervorteile realisieren.
Eine individuelle Beratung ist jedoch unerlässlich, um alle Aspekte des Gewinnfreibetrags in Österreich, insbesondere die Gewinnfreibetrag Behaltefrist, vollständig zu verstehen und optimale Investitionen für den Gewinnfreibetrag zu tätigen.
Mit dem präzisen Wissen um Paragraph 14, die Behaltefrist, und den effektiven Einsatz eines Gewinnfreibetrag Rechners können Unternehmer in Österreich ihren Gewinnfreibetrag 2022 optimieren.
Eine individuelle Beratung und eine durchdachte Auswahl an Wertpapieren für den Gewinnfreibetrag sind essentiell, um die maximale Steuerersparnis zu erreichen und gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
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